Das Recht auf Vergessenwerden ist eines der mächtigsten Instrumente, die EU-Bürgern zum Schutz ihrer digitalen Privatsphäre zur Verfügung stehen. Es ermöglicht die Deindexierung bestimmter Informationen aus Suchmaschinen und — unter bestimmten Umständen — die Löschung personenbezogener Daten durch Verlage und Online-Plattformen. Dieser Ratgeber erklärt alles, was Sie wissen müssen — von der rechtlichen Grundlage über den Antragsprozess bis zu den Grenzen des Rechts.
Das Recht auf Vergessenwerden ist ein Datenschutzrecht, das in der EU durch DSGVO Artikel 17 (‘Recht auf Löschung’) kodifiziert ist. Es gibt Einzelpersonen das Recht, von Datenverarbeitern — einschließlich Suchmaschinen wie Google — die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In Deutschland ergänzt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die DSGVO mit spezifischen nationalen Regelungen.
Der Begriff "Vergessenwerden" ist etwas irreführend: Das Recht erzwingt keine vollständige Löschung aller Informationen über Sie aus dem Internet. Es gibt Ihnen das Recht, von Suchmaschinen die Deindexierung bestimmter URLs zu verlangen, sodass diese Links bei der Suche nach Ihrem Namen nicht mehr erscheinen.
Es tut: Ermöglicht die Deindexierung von URLs aus europäischen Google-Suchergebnissen; kann zur Löschung personenbezogener Daten bei Verlagen und anderen Datenverarbeitern verpflichten (wenn kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht); gibt Ihnen das Recht, Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einzureichen, wenn Anträge ignoriert werden.
Es tut nicht: Ermöglicht keine Entfernung aller Informationen über Sie aus dem Internet; gilt nicht für google.com oder andere Nicht-EU-Suchergebnisse; gilt nicht für Informationen, bei denen ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (aktuelle politische Relevanz, öffentliche Personen usw.).
Das Recht gilt für alle natürlichen Personen in der EU und dem EWR. Deutsche Staatsbürger und Bewohner Deutschlands haben volle DSGVO-Rechte. Nicht qualifiziert: juristische Personen (Unternehmen, Organisationen), Informationen im ausschließlich privaten Bereich ohne öffentliche Relevanz, und Fälle, bei denen das öffentliche Informationsinteresse eindeutig überwiegt.
DSGVO Artikel 17 nennt sechs Gründe für das Recht auf Löschung. Gegen dieses Recht gibt es Ausnahmen, insbesondere für journalistische Zwecke und öffentliche Interessen (Art. 17 Abs. 3). Google wendet einen Verhältnismäßigkeitstest an, bei dem das Privatsphäreinteresse der Person gegen das öffentliche Informationsinteresse abgewogen wird.
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