Als EU-Bürger haben Sie nach DSGVO Artikel 17 das Recht, von Google zu verlangen, bestimmte Nachrichtenartikel aus den europäischen Suchergebnissen zu entfernen. Die schlechte Nachricht: Die Mehrheit der Anträge wird abgelehnt — nicht weil das Recht nicht besteht, sondern weil die Begründung falsch formuliert ist. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergänzt die DSGVO für deutsche Nutzer. Dieser Ratgeber erklärt, wie Sie einen Antrag schreiben, der bestand hat.
DSGVO Artikel 17 gibt Ihnen das Recht, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen — das "Recht auf Löschung" oder "Recht auf Vergessenwerden". Gegenüber Google bedeutet das: die Deindexierung einer URL aus den europäischen Suchergebnissen. Was es nicht bedeutet: eine Verpflichtung des Verlags, den Artikel zu löschen; eine Entfernung aus allen Suchmaschinen weltweit; eine automatische Entfernung des Artikels aus dem Internet.
Ein erfolgreicher RTBF-Antrag entfernt den Artikel nur aus den europäischen Google-Suchergebnissen. Er bleibt auf der Website des Verlages online und kann auf google.com (US) weiterhin sichtbar sein. Für eine vollständige Lösung benötigen Sie auch die Entfernung bei der Quelle.
DSGVO Artikel 17 nennt sechs Gründe für eine Löschung. Für Nachrichtenartikel relevant sind vor allem:
Google wägt Ihr Privatsphäreinteresse gegen das öffentliche Informationsinteresse ab. Faktoren, die für Ihre Anfrage sprechen: Sie sind eine Privatperson ohne öffentliche Funktion, das Ereignis liegt lange zurück, das Verfahren wurde eingestellt / Freispruch, die Information hat keine aktuelle Relevanz mehr. Faktoren dagegen: Sie sind eine öffentliche Person / Unternehmen, das Ereignis betrifft das aktuelle öffentliche Interesse, der Artikel berichtet über nachweisliche aktuelle Tatsachen.
Die Begründung ist der entscheidende Teil des Antrags. Formulieren Sie sie in klaren, sachlichen Sätzen: "Ich bin eine Privatperson ohne öffentliche Funktion. Der Artikel berichtet über ein Strafverfahren, das am [Datum] eingestellt wurde / das mit einem Freispruch endete. Die weitere Sichtbarkeit in Suchergebnissen verletzt meine Privatsphäre unverhältnismäßig und hat keine journalistische Rechtfertigung, da das Verfahren abgeschlossen ist und kein öffentliches Interesse mehr besteht."
Vage Aussagen wie "Der Artikel schadet meiner Karriere" sind keine gültige DSGVO-Begründung. Sie müssen einen der sechs Artikel-17-Tatbestände erfüllen und spezifisch begründen, warum das Privatsphäreinteresse das öffentliche Informationsinteresse überwiegt.
Unsere Experten formulieren die Begründung, die Googles Prüfung überlebt. Kostenlose Erstberatung — nur bei Erfolg zahlen.
Oder rufen Sie uns an: 855-239-5322